Allgemeine Geschäftsbedingungen
Heller Slice GmbH, Am Daßenborn 6, 57482 Wenden-Hünsborn
zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen unseres Unternehmens mit Kunden (im Folgenden: „Besteller“) unabhängig davon, ob wir Dienst-/Werkleistungen erbringen, Ware selbst herstellen oder aber bei Zulieferern eingekaufte Ware vertreiben (nachfolgend: „Leistung“). Entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich in Schriftform anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht im Einzelfall widersprochen haben oder in Kenntnis solcher entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Soweit wir im Einzelfall mit dem Besteller Individualabreden treffen, haben diese in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt der Individualvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 1 Liefervertrag
- Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ohne Vorbehalte erteilen und schriftlich abgegeben haben. Bestellungen, die verbindliche Angebote ändern oder ergänzen sowie ohne Angebot erteilte Bestellungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ansonsten diesen diese nur als branchenübliche Näherungswerte.
- Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
- Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und - auch in elektronischer Form - Eigentums- Schutz- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht zugängig gemacht werden. Der Besteller erhält allein das Recht, diese Gegenstände und Informationen zum Zweck der Eingehung der Vertragsbeziehung zu unserem Haus bzw. dessen Durchführung zu nutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen.
§ 2 Liefer- und Leistungszeiten
- Lieferfristen sind nur dann bindend, d.h. gelten nur dann als kaufmännisches Fixgeschäft, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Bestellers heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem bzw. werden die Parteien gemeinsam einen neuen Liefertermin bestimmen. Weitergehende Ansprüche unseres Hauses - insbesondere wegen Schadensersatz und Aufwendungsersatz - bleiben hiervon unberührt.
- Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, soweit die nicht richtig oder nicht rechtzeitige Belieferung durch und verschuldet wurde.
- Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt.
- Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse (z.B. Aufruhr, Krieg, Naturkatastrophen) zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller hieraus nicht zu. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen vier Monate an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Soweit uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, kann der Besteller ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. In allen anderen Fällen hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu entrichten. Hiervon unberührt bleiben die uns zustehenden gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflichten (Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit / Nacherfüllung).
- Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.
§ 3 Verpackung und Versand
- Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
- Unmittelbar vor Auslieferung unserer Ware geben wir den Tag der Anlieferung bekannt. Für eine Uhrzeit bezüglich des Eintreffens der Lieferung an der Baustelle übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller hat, falls erforderlich, Hilfskräfte und Geräte, deren Umfang und Art wir rechtzeitig bekannt geben, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Bei Transportschäden hat der Besteller ohne schuldhaftes Verzögern den Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen.
- Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers.
§ 4 Vergütung
- Die Preise verstehen sich in Anwendung der Incoterms 2010 EXW „ab Werk“ zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung und Verpackungsrücknahme, Frachtkosten, Versicherung und Zoll.
- Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
- Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Skonti werden nicht gewährt.
- Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagszahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistung verlangen.
- Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber an. Spesen oder sonstige mit der Einreichung des Schecks oder Wechsels entstehende Kosten trägt der Besteller.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen.
- Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall - trotz Stundung - sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als 6 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
§ 5 Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung
- Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
- Der Besteller darf Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Mangelrechte, Vergütung
- Der Besteller hat unsere Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- Sollten sich bei der Untersuchung der Ware Transportschäden herausstellen, sind diese unverzüglich vom Besteller der anliefernden Spedition anzuzeigen und uns dies unverzüglich nachzuweisen.
- Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Besteller oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
- Erhöhte Aufwendungen wegen zur Nacherfüllung entstehenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin ihre Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftung nach Ziffer 9 ersatzfähig.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt zwölf Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
- Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, beschränkt sich unsere Haftung auf Schäden des Bestellers, die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Insbesondere sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechung / Bandstillstand, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen keine Ansprüche des Bestellers für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Des Weiteren gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen für die Fälle nicht, soweit wir bei Kauf- oder Werkverträgen ausdrücklich gegenüber dem Besteller eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware / Leistung übernommen oder arglistig getäuscht haben. Zudem gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung für die Fälle nicht, in denen wir eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist. Insbesondere gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche, die nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
- Soweit nach den oben genannten Bestimmungen in § 7 unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung , Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dient in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.
- Der Besteller darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
- Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
- Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
- Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
- Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Bestellers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigung oder Auflösung des Unternehmens des Bestellers sowie bei einem Verstoß des Bestellers gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
- Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller uns oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.
§ 9 Schutzrechte Dritter
Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen jeder Art sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung dadurch begeht, dass er die Lieferungen nicht zweckgerichtet einsetzt. Der Besteller haftet uns gegenüber für Schutzrechtsverletzungen, die sich aus der Verwendung von Unterlagen, die er uns zur Verfügung stellt, ergeben können.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 57482 Wenden. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist 57482 Wenden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.